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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.09.2012, Az.: 1 StR 402/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22846
Aktenzeichen: 1 StR 402/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 18.04.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 05.09.2012 - 1 StR 402/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. April 2012 wird zur Klarstellung mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass sich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 10.000 € gegen den Angeklagten und den Nichtrevidenten A. als Gesamtschuldner richtet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack

Wahl

Rothfuß

Jäger

Cirener

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