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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2012, Az.: IV ZR 134/11
Berücksichtigung von vorgerichtlichen Anwaltskosten bei der Bestimmung des Streitwerts im Zusammenhang mit einem Zahlunganspruch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23042
Aktenzeichen: IV ZR 134/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 22.03.2010 - AZ: 264 C 14104/09

LG München I - 14.06.2011 - AZ: 13 S 7903/10

BGH - 30.07.2012 - AZ: IV ZR 134/11

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO

BGH, 04.09.2012 - IV ZR 134/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski

am 4. September 2012

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.120,37 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert bemisst sich nach dem Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1, den die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt hat.

2

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegenstand eines eigenen Antrags des weiterverfolgten Klageantrags zu 3 sind, als Nebenforderung i.S. der §§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 4 ff. m.w.N.).

Mayen
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller

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