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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 38/12
Zulassung der Berufung bei Versäumung der Antragsbegründungsfrist im Zusammenhang mit einem Streit über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26404
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 38/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Berlin - 18.01.2012 - AZ: I AGH 3/11

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 04.09.2012 - AnwZ (Brfg) 38/12

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, wenn er nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist begründet worden ist.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

am 4. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18. Januar 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9. Februar 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 13. März 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, [...] Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 14. Mai 2012, einem Montag, ab.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Kayser

Roggenbuck

Lohmann

Quaas

Braeuer

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