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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2012, Az.: 2 StR 135/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23071
Aktenzeichen: 2 StR 135/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 19.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 04.09.2012 - 2 StR 135/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Tatkomplex 3 der Urteilsgründe des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott

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