Beschl. v. 29.08.2012, Az.: 5 StR 329/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt an der Oder - 01.02.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere Brandstiftung u.a.
BGH, 29.08.2012 - 5 StR 329/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten G. und N. gegen den im vorgenannten Urteil getroffenen Kostenausspruch werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Zu den Kostenbeschwerden bemerkt der Senat:
Es ist nicht ersichtlich, dass wegen des schwereren Anklagevorwurfs zusätzliche Kosten entstanden sein könnten.
Basdorf
Raum
Schneider
Dölp
König
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