Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.08.2012, Az.: 3 StR 353/12
Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei einer fehlenden Fristversäumung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23149
Aktenzeichen: 3 StR 353/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 07.05.2012

Rechtsgrundlage:

§ 37 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 28.08.2012 - 3 StR 353/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2012 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Mai 2012 wird verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, die Verletzung materiellen Rechts rügende Revision des Angeklagten hat ebenso wenig Erfolg wie sein zudem gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist.

2

1. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

"Die Revisionsbegründungsschrift ist rechtzeitig eingegangen, mangels Fristversäumnis ist der Wiedereinsetzungsantrag nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 44 Rdnr. 2 m. w. N.).

Die vom Vorsitzenden der Strafkammer angeordnete Urteilszustellung an den Angeklagten (Bl. 646 Bd. III d. A.) erfolgte am 20. Juni 2012 (Bl. 655 Bd. III d. A.). Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, richtet sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2 StPO). Der Eingang der Revisionsbegründung am 19. Juli 2012 (Bl. 665 Bd. III d. A.) lag somit innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO."

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Schäfer
Pfister
Hubert
Mayer
Gericke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.