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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.08.2012, Az.: 3 StR 308/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22019
Aktenzeichen: 3 StR 308/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Krefeld - 26.04.2012

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

BGH, 28.08.2012 - 3 StR 308/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer

Pfister

Hubert

Mayer

Gericke

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