Beschl. v. 28.08.2012, Az.: 3 StR 308/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Krefeld - 26.04.2012
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.
BGH, 28.08.2012 - 3 StR 308/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer
Pfister
Hubert
Mayer
Gericke
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