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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.2012, Az.: 2 StR 330/12
Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24774
Aktenzeichen: 2 StR 330/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 23.03.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 23.08.2012 - 2 StR 330/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend vermerkt der Senat:

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auch wenn die Begründung der Strafkammer zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin äußerst knapp ausgefallen ist (vgl. UA S. 7). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich insbesondere mit Blick auf die diagnostizierte Erkrankung der Beschuldigten noch hinreichend entnehmen, dass trotz erstmalig festgestelltem Zusammenhang zwischen dem Zustand der Beschuldigten und der Begehung einer Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit die Begehung wesensgleicher, erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten ist.

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

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