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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.2012, Az.: I ZA 4/12
Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21063
Aktenzeichen: I ZA 4/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 09.02.2012 - AZ: 12 O 475/11

OLG Düsseldorf - 10.05.2012 - AZ: I-20 W 44/12

BGH, 16.08.2012 - I ZA 4/12

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 -IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN).

Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Koch
Löffler

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