Beschl. v. 16.08.2012, Az.: I ZA 4/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 09.02.2012 - AZ: 12 O 475/11
OLG Düsseldorf - 10.05.2012 - AZ: I-20 W 44/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.08.2012 - I ZA 4/12
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN).
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Koch
Löffler
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