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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.2012, Az.: 3 StR 149/12
Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24585
Aktenzeichen: 3 StR 149/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 19.06.2012 - AZ: 3 StR 149/12

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 16.08.2012 - 3 StR 149/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 19. Juni 2012 unter Anfügung einer ergänzenden Bemerkung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

II.

2

Die zulässige Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, insbesondere weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Soweit der Verurteilte beanstandet, der Senat habe eine Verfahrensrüge missverstanden, liegt der Verwechslung der Namen der Angeklagten ein offensichtliches Schreibversehen zugrunde. Im Übrigen ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483 [BGH 11.08.2009 - 3 StR 131/09]). Dies gilt hier auch für die Entscheidung des Landgerichts, dass es sich bei der Tat nicht um eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gehandelt hat.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

VRiBGH Becker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister
Pfister
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