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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.2012, Az.: 5 StR 359/12
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21697
Aktenzeichen: 5 StR 359/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.04.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauchs eines Kindes u.a.

BGH, 14.08.2012 - 5 StR 359/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Höhe der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden.

Basdorf
Schaal
Schneider
Dölp
König

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