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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.2012, Az.: 4 StR 238/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bei Beantragung einer erneuten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20839
Aktenzeichen: 4 StR 238/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 07.03.2012

Fundstellen:

NStZ 2012, 652

StraFo 2012, 464

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Beschränkung einer Revision auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist wirksam, führt aber zu deren Unzulässigkeit.

  2. 2.

    Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten".

  3. 3.

    Dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2012 gemäß §§ 44, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. März 2012 wird verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Fälle des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

2

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin am 14. März 2012 Revision eingelegt, die er auf die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB beschränkt hat. Am 16. März 2012 hat er - wiederum über seine Verteidigerin - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und zugleich erneut Revision, nunmehr beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt, eingelegt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat er im Wesentlichen darauf abgestellt, seiner Verteidigerin sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer auf die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB beschränkten Revision nicht bekannt gewesen, was ihm nicht zugerechnet werden könne.

3

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedenfalls unbegründet.

4

a) Allerdings hat der Angeklagte innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO keine zulässige Revision eingelegt. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist wirksam, führt aber zu dessen Unzulässigkeit (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255 [BGH 02.12.2010 - 4 StR 459/10]), und die Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist wirksam möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366).

5

b) Der Angeklagte hatte sich jedoch zunächst - das zeigt auch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, mit der er zum Ausdruck bringt, sich letztlich nach wie vor allein gegen die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB zu wenden - bewusst dafür entschieden, den Urteilsspruch im Übrigen von seinem Revisionsangriff auszunehmen; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 194/12 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).

6

2. Da mithin die Revision nicht zulässig eingelegt wurde, war sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Schmitt
Bender

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