Beschl. v. 31.07.2012, Az.: 3 StR 157/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Krefeld - 17.01.2012
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
BGH, 31.07.2012 - 3 StR 157/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Januar 2012 wird
- a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bestechung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
- b)
das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge sowie wegen Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem eine Verfalls- und Einziehungsentscheidung getroffen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bestechung verurteilt worden ist.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen des Betäubungsmitteldelikts hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuld- und Strafausspruchs nach sich.
Becker
Pfister
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer
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