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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2012, Az.: IV ZR 134/11
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht bei Abschluss einer Lebensversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20540
Aktenzeichen: IV ZR 134/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 22.03.2010 - AZ: 264 C 14104/09

LG München I - 14.06.2011 - AZ: 13 S 7903/10

nachgehend:

BGH - 04.09.2012 - AZ: IV ZR 134/11

BGH, 30.07.2012 - IV ZR 134/11

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 14. Juni 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf ist die Klägerin mit Schreiben der Vorsitzenden vom 28. Juni 2012 hingewiesen worden.

2

Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Diese ist dann gegeben, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 II ZR 156/09, NJW -RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils m.w.N.).

3

Nicht entscheidungserheblich ist hier die klärungsbedürftige - in dem Verfahren IV ZR 76/11 dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-209/12) vorgelegte - Frage, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Widerspruch oder Rücktritt belehrt worden ist.

4

Auf die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. kommt es nicht an, weil der Zahlungsanspruch nicht schlüssig ist. Die Klägerin hat mit dem Rückkaufswert mehr als die geleisteten Beiträge erhalten. Einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 BGB hat sie - ebenso wie die tatsächlichen Grundlagen eines Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen nach § 347 Satz 2 BGB a.F. - nicht hinreichend dargetan.

5

Aus dem von der Klägerin erklärten Widerspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht "ohne Weiteres" eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungszinsen. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass sich der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen beschränkt (BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325 unter II 1 b aa; vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270 jeweils m.w.N.). Es ist von der Ziehung tatsächlicher Nutzungen in bestimmter Höhe nicht ausgegangen, weil es "trotz ausdrücklichen Bestreitens von rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der klägerischen Zinsberechnung" hierzu weiteren Sachvortrag vermisst hat. Dies greift die Revision ohne Erfolg an. Nachdem die Klägerin eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt hat, kann sie nicht erst in der Revisionsinstanz geltend machen, die Beklagte habe die Zinsberechnung nicht angegriffen und eine behauptete Ziehung von Nutzungen nicht bestritten. Ob von Versicherern herauszugebende Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden können (vgl. für Kreditinstitute: BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 aaO unter II 1 c aa), kann hier dahinstehen. Mit der Vermutung, "es liege nahe", dass sie dies für die Beklagte als Versicherungsunternehmen postuliert habe, kann die Revision nicht fehlendes Vorbringen ersetzen.

Mayen
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller

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