Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.2012, Az.: 1 StR 210/12
Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20565
Aktenzeichen: 1 StR 210/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Banden- und gewerbsmäßiger Betrug u.a.

BGH, 27.07.2012 - 1 StR 210/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2012 - 1 StR 210/12 - wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision der Angeklagten verworfen.

2

Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Selbst wenn man (entsprechend § 300 StPO) das Begehren als Antrag gemäß § 356a StPO werten wollte, hat dieser keinen Erfolg. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten wurde; denn es fehlt an der erforderlichen Begründung des Antrags.

3

Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2012 der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 464 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.

Nack
Wahl
Rothfuß
Graf
Jäger

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.