Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.2012, Az.: 2 StR 509/10
Beschl. v. 25.07.2012, Az.: 2 StR 509/10
Berichtigung des Rubrums eines Urteils
Verfahrensgegenstand:
wegen Mordes
BGH, 25.07.2012 - 2 StR 509/10
Tenor:
Das Rubrum des Urteils des Senats vom 22. Dezember 2011 wird dahin berichtigt, dass die Verteidiger des Angeklagten S. K. , Rechtsanwalt K. und Rechtsanwalt L. , auch an der Verhandlung der Sache am 14. Dezember 2011 teilgenommen haben.
Fischer
Appl
Schmitt
Berger
Eschelbach
Korrekturbeschluss zu
BGH - 22.12.2011 - AZ: 2 StR 509/10
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