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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.2012, Az.: 2 StR 111/12
Einstellung des Verfahrens bzgl. der Verurteilung wegen Wohnungeinbruchsdiebstahls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23069
Aktenzeichen: 2 StR 111/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 22.07.2011

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 25.07.2012 - 2 StR 111/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22. Juli 2011 wird

    1. a)

      das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Soweit gegen den Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte auch wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies führt zum Wegfall der insoweit vom Landgericht verhängten Einzelstrafe sowie zur entsprechenden Änderung von Schuldspruch und Strafausspruch.

Becker
Fischer
Schmitt
Berger
RiBGH Dr. Eschelbach befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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