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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.07.2012, Az.: NotZ(Brfg) 7/11
Gewichtung der Kriterien bei der Vergabe einer Notarstelle
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 23.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20562
Aktenzeichen: NotZ(Brfg) 7/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 10.05.2011 - AZ: Not 27/10

BGH - 05.03.2012 - AZ: NotZ(Brfg) 7/11

nachgehend:

BGH - 27.09.2012 - AZ: NotZ(Brfg) 7/11

Verfahrensgegenstand:

Bestellung zur Notarin

BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 7/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller-Eising

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 10. Mai 2011 teilweise abgeändert und neu gefasst.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Zuweisung einer der am 26. September 2008 (Amtsblatt S. 2279 ff.) ausgeschriebenen zu besetzenden Notarstellen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu je 1/2 der Klägerin und der Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit Januar 2002 in Berlin als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wendet sich dagegen, dass ihre Bewerbung auf eine der am 26. September 2008 (Amtsblatt S. 2279 ff.) ausgeschriebenen 30 Notarstellen für 28 Bewerber mit der zweiten juristischen Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz und für zwei Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR von der Beklagten abschlägig verbeschieden worden ist. Die Bewerbungsfrist lief zum 17. November 2008 ab. Mit Bescheid vom 2. November 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. Die Klägerin nehme die Rangstelle 30 ein. Ihre fachliche Eignung sei mit 177,59 Punkten zu bewerten, die Bewerber auf den Rangstellen 1 bis 28 hätten Punktzahlen von 217,65 (1. Rang) bis 180,88 (28. Rang) erreicht.

2

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe ihre Tätigkeit als Vertreterin bzw. Verwalterin des Notariats ihres verstorbenen Vaters nicht hinreichend durch die Vergabe von Sonderpunkten berücksichtigt. Den ihr vorgezogenen Mitbewerbern auf den Rangstellen 12, 21 und 24, die die Beklagte zu Notaren zu bestellen beabsichtige, fehle die persönliche Eignung.

3

Gegen den am 4. November 2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 6. Dezember 2010 Klage erhoben mit den Anträgen, den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2010 aufzuheben und ihr eine der ausgeschriebenen Notarstellen des Landes Berlin zu übertragen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die im Amtsblatt für das Land Berlin vom 26. September 2008 ausgeschriebenen Notarstellen ermessensfehlerfrei neu zu bescheiden.

4

In einem weiteren, inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, dem die Klage des Bewerbers mit der Rangstelle 29 gegen den Bewerber mit der Rangstelle 24 zugrunde liegt, hat der Notarsenat des Kammergerichts mit Urteil vom 16. August 2011, Az.: Not 26/10, den Bescheid gegen den Bewerber mit der Rangstelle 29 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dessen Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers mit der Rangstelle 24 für das Amt des Notars.

5

Im Streitfall hat der Notarsenat des Kammergerichts die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Berufung erstrebt die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 2. November 2010 und die Zuweisung einer Notarstelle.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Kammergericht hat ausgeführt, die Beklagte habe sich mit der Entscheidung, die Klägerin nicht zur Notarin zu bestellen, weil andere Bewerber besser geeignet seien im Sinne von § 6 BNotO, im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die fachliche Qualifikation auf der Grundlage eines Punktesystems mit 177,59 Punkten ermittelt worden sei. Die Beklagte sei auch mit Blick auf eine unzulässige Doppelverwertung nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin weitere Sonderpunkte dafür zuzubilligen, dass sie ihren - inzwischen verstorbenen - Vater vertreten und dessen Notariat verwaltet habe. Die diesbezüglichen Erfahrungen seien mit insgesamt 6,54 Punkten berücksichtigt. Der erheblichen Länge der Tätigkeit im Jahr 2008 von unstreitig 271 Tagen sei mit 2,71 Sonderpunkten Rechnung getragen worden. Die der Vergabe von Sonderpunkten für besonders gute Leistungsnoten in Klausuren zugrunde liegende Erwägung, dass Benotungen als objektivierte Leistungsbewertungen fachlicher Leistungen transparenter macht, sei nicht übertragbar auf die Dauer einer Notarvertretung und Notariatsverwaltung. Die Berücksichtigung der Zeit der Anwaltszulassung während der Zeit der Notarvertretung sei keine unzulässige Doppelverwertung gleicher Tätigkeiten. Die Zeit der Zulassung als Rechtsanwalt indiziere eine vertrautere Praxis der Rechtsbesorgung sowie der organisatorischen Bewältigung und einen sichereren Umgang mit dem Recht suchenden Bürger. Hingegen vermittle die Notarvertretung spezifisch notarielle Kenntnisse und Erfahrungen.

7

Die Mitbewerber auf den Rangstellen 12 und 21 seien von der Beklagten zutreffend als persönlich geeignet angesehen worden. Die gegen den Bewerber Dr. B. (Rangstelle 12) geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren seien gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In den gegen ihn geführten standesrechtlichen Verfahren sei - mit einer Ausnahme - ein berufsrechtlicher Verstoß nicht festgestellt worden. Da auch dort nur eine Rüge ausgesprochen worden sei und es sich um die einzige berufsrechtliche Maßnahme innerhalb einer dreizehnjährigen Anwaltszeit handle, seien Bedenken gegen die persönliche Eignung des Bewerbers daraus nicht herzuleiten. Solche ergäben sich auch nicht daraus, dass er in seiner Bewerbung um eine Notarstelle vom 10. November 2008 mehrere gegen sich geführte Verfahren nicht benannt habe. Zwar sei die persönliche Eignung für das Amt des Notars zweifelhaft, wenn ein Bewerber Ermittlungsverfahren bewusst verschweige, um die Justizverwaltung zu täuschen und seine Bewerbungschancen gegenüber den Mitbewerbern zu verbessern. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Bewerber habe die Verfahren benannt, bei denen er davon habe ausgehen müssen, dass sie für das Bewerbungsverfahren von Bedeutung seien. Soweit er Verfahren nicht angegeben habe, sei eine Täuschung aus Sicht des Bewerbers nicht erforderlich gewesen, weil die Verfahren inhaltlich keine Bedenken gegen seine persönliche Eignung begründen könnten.

8

Hinsichtlich der persönlichen Eignung des Bewerbers Rechtsanwalt Sch. (Rangstelle 21) gelte im Ergebnis nichts anderes. Alleine die Anzahl der berufsrechtlichen Verfahren stehe seiner persönlichen Eignung nicht entgegen. Etwas anderes widerspräche der Unschuldsvermutung. Auch der Umstand, dass Rechtsanwalt Sch. im Bewerbungsbogen Verfahren nicht angegeben habe, begründe nicht Zweifel an der persönlichen Eignung. Er habe zwar insgesamt zehn von vierzehn gegen ihn bei der Rechtsanwaltskammer anhängigen/anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren und in einer Selbstauskunft vom 8. August 2006 für eine Notarvertretung eine durch die Rechtsanwaltskammer erteilte und später wieder aufgehobene Rüge nicht angegeben. Jedoch habe der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Bewerber über das Vorhandensein weiterer Verfahren nicht bewusst habe täuschen wollen. Dagegen spreche bereits, dass er seine Angaben im Bewerbungsbogen mit dem einschränkenden Vermerk "jeweils soweit ersichtlich" versehen habe.

II.

9

Die zulässige Berufung (§ 111d Satz 1 BNotO) der Klägerin hat Erfolg.

10

1. Unbegründet ist allerdings die Beanstandung der Klägerin, die Beklagte habe bei der Beurteilung ihrer fachlichen Eignung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum verletzt. Die Beurteilung der fachlichen Eignung hat das Kammergericht zutreffend nicht für fehlerhaft gehalten.

11

a) Die fachliche Qualifikation eines Rechtsanwalts für das angestrebte Amt des Notars wird bundesweit anhand von Punktesystemen ermittelt. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Senats, dass die aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geänderten Verwaltungsvorschriften der Länder den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung tragen (vgl. hierzu informativ Schlick, ZNotP 2010, 362, 365). Auch die Klägerin wendet sich nicht grundsätzlich gegen die Prüfung der fachlichen Eignung nach einem abstrakten Bewertungs- und Auswahlschema. Sie bemängelt, dass in ihrem Fall die Notarvertretung und die Notariatsverwaltung im Jahr 2008 als praktische notarnahe Erfahrung nicht in angemessener Weise durch die Vergabe von zusätzlichen Sonderpunkten berücksichtigt worden seien. Weitere als die von der Beklagten angerechneten Sonderpunkte können der Klägerin aber nicht zugutekommen.

12

Die Beklagte bemisst die Anzahl der Sonderpunkte nach der Dauer der Vertreter- und Verwaltertätigkeit sowie nach dem am Urkundsaufkommen orientierten Umfang des Notariats durch die Stufen "unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich". Die Urkundszahlen fließen somit als Indikator für die mit der Leitung eines Notariats verbundene Führungsverantwortung in organisatorischer, personeller und technischer Hinsicht ein. Die Erfahrungen, die der jeweilige Bewerber in dieser Beziehung gewonnen hat, werden auf diese Weise hinreichend honoriert (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 121/07, DNotZ 2008, 868, [...] Rn. 25). Dementsprechend sind die Erfahrungen der Klägerin aus der notarspezifischen Tätigkeit mit insgesamt 6,54 Sonderpunkten berücksichtigt worden. Der zeitlichen Länge der Tätigkeit im Jahre 2008 von unstreitig 271 Tagen ist durch die Gewährung von 2,71 Sonderpunkten Rechnung getragen worden. Eine nochmalige Berücksichtigung würde zu einer unzulässigen Doppelbewertung führen. Darauf weist das Kammergericht zutreffend hin. Sind Umstände bereits im Rahmen des Punktesystems gewertet worden, ist es nicht zulässig, dieselben Umstände im Rahmen eines Individualvergleichs der Bewerber nochmals zu berücksichtigen. Für eine derart anlasslose Prüfung fehlt es mangels brauchbarer Bewertungskriterien an einer tragfähigen Grundlage. Sie würde im Ergebnis nur zu einer willkürlichen Abweichung von der ermittelten Rangordnung führen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 8/07, ZNotP 2007, 475, 477 Rn. 14; vom 14. April 2008 - NotZ 100/07, [...] Rn. 25 und vom 22. März 2010 - NotZ 20/09, [...] Rn. 10). Mit der bloßen Dauer einer "praktischen Büroführung" ist eine sonderpunktfähige Zusatzqualifizierung nicht zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06, ZNotP 2007, 109 [...] Rn. 25 a.E.). Zwischen den beiden Betätigungsformen Notariatsverwaltung und Notariatsvertretung wird nach dem Wortlaut des hier maßgeblichen Abschnitts III Nr. 12 Ziff. 2 f aa AVNot nicht unterschieden. Dies ist nicht zu beanstanden, weil bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise nicht erkennbar ist, dass die grundsätzlich auf die bloße Abwicklung der von dem Notar begonnenen Amtsgeschäfte gerichtete Tätigkeit als Notariatsverwalter den Bewerber ihrer Art nach besser auf das Notaramt vorbereitet als eine Notarvertretung (Senat, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 121/07, DNotZ 2008, 868, [...] Rn. 23). Der oftmals längeren Dauer der Notariatsverwaltung trägt die Beklagte Rechnung, indem sie die Zeitspannen, in denen der Bewerber einen Notar vertreten oder ein Notariat verwaltet hat, bei der Bemessung der Sonderpunkte berücksichtigt. Der Gefahr, dass Kurzvertretungen ohne wesentlichen Erkenntnisgewinn für den Bewerber ein unangemessenes Gewicht erhalten, wirkt sie dadurch entgegen, dass sie für die Notarvertretung Sonderpunkte erst ab einer jährlichen Vertretungsdauer von vier Wochen gewährt.

13

b) Die Klägerin beanstandet auch erfolglos, dass die Beklagte die Bewerber mit einer längeren Zugehörigkeit zum anwaltlichen Beruf sachwidrig bevorzuge, obwohl durch diese Tätigkeit keine notarnahe Erfahrung erworben werde. Es würde dadurch eher der Zeitablauf als die für das Amt des Notars qualifizierenden Erfahrungen berücksichtigt. Die Klägerin sieht sich benachteiligt, weil sie noch nicht so lange als Rechtsanwältin zugelassen sei, aber durch kontinuierliche Vertretungszeiten einen besonderen Einsatz in notarnahen Tätigkeiten und somit eine bessere Qualifikation für das Amt des Notars aufweisen könne.

14

Das Kammergericht weist zutreffend darauf hin, dass die für die bloße Anwaltstätigkeit ohne notarnahen Bezug anzurechnenden Punkte lediglich die für die künftige notarielle Tätigkeit nützlichen allgemeinen Kenntnisse der Praxis der Rechtsbesorgung und ihrer organisatorischen Bewältigung, die Sicherheit des Bewerbers im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum sowie das durch die Erfahrung gewonnene Verständnis für dessen Anliegen honorieren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04, NJW 2005, 212, 214 und vom 14. April 2008 - NotZ 100/07, BRAK-Mitt. 2008, 181, [...] Rn. 18; Regierungsbegründung des Entwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007 S. 10). Die für notarnahe anwaltliche Tätigkeiten zu vergebenden Sonderpunkte berücksichtigen hingegen die über diese allgemeinen Erkenntnisse hinausgehenden besonderen Erfahrungen, die der Bewerber bei der Bearbeitung notarspezifischer Rechtsmaterien gewonnen hat. Beide Tätigkeitsbereiche sind zu berücksichtigen. Sie würdigen unterschiedliche Qualifikationen. Dementsprechend wurden der Klägerin für die Dauer der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit 20,50 Punkte angerechnet. Einer Übergewichtung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt wird nach dem Punktesystem der Beklagten dadurch vorgebeugt, dass diese Tätigkeit maximal mit 30 Punkten für eine anwaltliche Tätigkeit von 10 Jahren bewertet werden kann. Es ist auch zu berücksichtigen, dass bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise, von Ausnahmen abgesehen, eine Anwaltskanzlei mit einem durchschnittlichen Tätigkeitsprofil regelmäßig in gewissem Umfang Vorgänge zu bearbeiten hat, die nähere Bezüge zu notariellen Aufgaben aufweisen.

15

Die Beurteilung der fachlichen Eignung der Klägerin hat danach Bestand.

16

2. Hingegen haben das Kammergericht und die Beklagte die Bedeutung der Verpflichtung zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben des Bewerbers im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden für die persönliche Eignungsprognose verkannt und infolgedessen der unvollständigen und mithin nicht wahrheitsgemäßen Auskunft der Bewerber auf den Rangstellen 12 und 21 ein zu geringes Gewicht für die Gesamtbeurteilung der charakterlichen Eignung für das Amt des Notars beigemessen. Bei gebotener Gewichtung der persönlichen Merkmale der Redlichkeit und uneingeschränkten Wahrhaftigkeit bestehen durchgreifende Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerber auf den Rangstellen 12 und 21 für das Amt des Notars.

17

a) Die persönliche Eignung für das Amt des Notars stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Interpretation durch die Landesjustizverwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Dieser verbleibt bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (Senat, Beschluss vom 25. November 1996 - NotZ 48/95, BGHZ 134, 137, 139 ff.). Der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt allerdings die Frage, ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist und welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt.

18

aa) Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keine begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00, DNotZ 2000, 943; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350, 251; vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 6 und NotZ 10/09, ZNotP 2010, 232 Rn. 22 und vom 15. November 2010 - NotZ 1/10, ZNotP 2011, 36 [...] Rn. 23). Als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege wichtige Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. Die erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich vom Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist. Dementsprechend ist durch § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO festgelegt, dass sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzungen dafür, dass der rechtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind nicht nur Fähigkeiten wie Urteilsvermögen, Entschlusskraft, Standfestigkeit, Verhandlungsgeschick und wirtschaftliches Verständnis, sondern vor allem uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden kommt es auf die letztgenannten Eigenschaften an. Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 10/09, aaO, Rn. 23 und vom 15. November 2010 - NotZ 1/10, aaO). Die persönliche Eignung ist deshalb zu verneinen, wenn der Bewerber durch falsche Angaben versucht hat, die Aufsichtsbehörde im Bewerbungsverfahren zu täuschen, um seine Bewerbungschancen zu verbessern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 1995 - NotZ 12/94, DNotZ 96, 210, 211; vom 20. April 2009 - NotZ 20/08, ZNotP 2009, 282 Rn. 25; vom 22. März 2010 - NotZ 10/09, aaO Rn. 25 f. und vom 15. November 2010 - NotZ 1/10, aaO). Zwar dürfen nicht zuletzt wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anforderungen nicht überspannt werden. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen vorsorgenden Rechtspflege gesetzt werden. Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller, gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar, aussagekräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind. Dabei können Verhaltensweisen und Auffälligkeiten, die jeweils für sich betrachtet eine negative Bewertung nicht tragen würden, in ihrem Zusammentreffen ausreichen, um nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen. Bei der Gesamtbeurteilung darf und muss auch ein früheres Fehlverhalten als Rechtsanwalt oder Notarvertreter einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92, BGHR BNotO § 6 Eignung 4; vom 2. Juli 1984 - NotZ 1/84, DNotZ 1985, 500, 502 und vom 12. November 1984 - NotZ 9/84, DNotZ 1985, 502, 503 jeweils mwN). Der Verwertbarkeit solchen Verhaltens steht nicht entgegen, dass einschlägige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Strafverfahren oder anwaltsgerichtliche Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts, wegen geringfügigen Verschuldens, nach Erfüllung von Auflagen oder aus anderen Gründen eingestellt worden sind (Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92, BGHR BNotO § 6 Eignung 4). Denn wesentlich ist nicht so sehr die strafrechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Standesrecht der Rechtsanwälte, als vielmehr die im Bewerbungsverfahren selbständig zu prüfende Frage, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu ziehen sind.

19

bb) Unverzichtbare Grundlage für die Prüfung der charakterlichen Eignung für das Amt des Notars ist die vollständige und sorgfältige Beantwortung der Fragen an den Bewerber. Sie verlangt die Angabe von anhängigen und anhängig gewesenen straf-, disziplinar- oder standesrechtlichen Ermittlungsverfahren, sonstigen berufsrechtlichen Verfahren, auch bei der Rechtanwaltskammer in den letzten fünf Jahren geführte Beschwerde- bzw. Gebührenbeschwerdeverfahren. Dementsprechend wird in Nr. 4 der betreffenden Anlage zu dem von der Beklagten verwendeten Bewerbungsbogen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur Verfahren, die zu einer Bestrafung oder Ahndung geführt haben, anzugeben sind. Macht der Bewerber unvollständige Angaben, verfügt er eigenmächtig über die tatsächliche Beurteilungsgrundlage der Aufsichtsbehörde. Die Versicherung der Vollständigkeit ist dann jedenfalls objektiv unwahr. Verschweigt der Bewerber nach seiner eigenen Einschätzung irrelevante gegen ihn eingeleitete Verfahren, selektiert er eigenmächtig in nicht hinnehmbarer Weise die im Auswahlverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen. Ob die den Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte seine persönliche Eignung in Frage stellen könnten, kann jedenfalls nicht der Bewerber beurteilen. Die Relevanz der Verfahren für die Beurteilung der persönlichen Eignung bestimmt ausschließlich die Aufsichtsbehörde. Im Interesse einer möglichst umfassenden vollständigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Bewerbers muss die Auskunftspflicht peinlich genau erfüllt werden.

20

cc) Wahrheitswidrig unvollständige Angaben im Bewerbungsverfahren begründen im Allgemeinen Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zum Notar. Auf die Verhaltensweisen, die den nicht genannten Verfahren zugrunde liegen, kommt es dabei nicht zuvörderst an. Unvollständige Angaben sprechen auch regelmäßig für eine Täuschungsabsicht des Bewerbers. Er versucht auf diese Weise, Sachverhalte nach seiner Auswahl der Beurteilung durch die für die Besetzung zuständige Justizverwaltungsbehörde zu entziehen.

Auch wenn bei objektiver Betrachtung mit einer negativen Auswirkung durch das verschwiegene Verfahren nicht zu rechnen ist, hat dieser Umstand keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Angaben.

21

b) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen begründete Zweifel an der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten mit den Rangstellen 12 und 21.

22

(1) Der Mitbewerber mit der Rangstelle 12, Rechtsanwalt Dr. B., hat zwar in der von ihm am 10. November 2008 selbst unterschriebenen Anlage zur Selbstauskunft in Nr. 4 zu seinem Antrag an die Beklagte auf Bestellung zum Notar ein Rügeverfahren der Rechtsanwaltskammer Berlin und drei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin angegeben. Jedoch hat er folgende Verfahren, obwohl diese ihm zur Kenntnis gelangt waren, verschwiegen:

23

3 Wi Js 851/07 Staatsanwaltschaft Berlin = II BS 849.07 RAK, eingestellt mit Verfügung vom 27. November 2007

61 Js 5003/07 Staatsanwaltschaft Berlin

53 Js 2044/03 Staatsanwaltschaft Berlin

I BS 2579.05 Rechtsanwaltskammer Berlin

I BS 901.04 Rechtsanwaltskammer Berlin.

24

Auf Rückfrage der Beklagten mit Schreiben vom 31. Juli 2009 zur fehlenden Angabe der Rügeverfahren hat er sich darauf berufen, dass ihm die Verfahren der Rechtsanwaltskammer bei Abfassung der Bewerbung nicht mehr erinnerlich gewesen seien. Vom Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 61 Js 5003/07 habe er niemals Kenntnis erlangt. Die Angaben zu den Verfahren 3 Wi Js 851/07 und 53 Js 2044/03 hat der Bewerber nicht ergänzt. Erst auf das weitere Schreiben der Beklagten vom 10. September 2009 entschuldigte Rechtsanwalt Dr. B. die Lücken damit, dass ihm diese Verfahren beim Ausfüllen des Fragebogens nicht mehr in Erinnerung gewesen seien. Die Vorwürfe seien unberechtigt gewesen und er habe darüber keine Akten geführt.

25

Mit Recht hat der Vorstand der Notarkammer in der Stellungnahme vom 20. September 2010 aufgrund dieses Verhaltens Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars für gegeben erachtet. Dass Rechtsanwalt Dr. B. behauptet, er habe die nicht angegebenen Vorgänge nicht mehr in Erinnerung gehabt, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, die ein zusätzliches Indiz für eine mangelnde persönliche Eignung darstellt. Das Ermittlungsverfahren Az. 3 Wi Js 851/07 Staatsanwaltschaft Berlin, hatte die Mitteilung des Inhalts einer Gerichtsverhandlung über das Internet zum Gegenstand. Es war erst im Jahr 2007 eingestellt worden. Dieses Verfahren konnte kaum nach einem Jahr so in Vergessenheit geraten sein, dass es auch bei sorgfältigem Nachdenken, das für die Fertigung der Auskunft geboten ist, nicht präsent war. Das Verfahren mit dem Az. 53 Js 2044/03 Staatsanwaltschaft Berlin dürfte dem Bewerber sowieso im Gedächtnis geblieben sein, weil es dabei immerhin um die Anzeige seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt ging. Doch auch wenn die Verfahren beim Ausfüllen der Bewerbungsunterlagen von Dr. B. vergessen worden wären, hätte ihn die erste Nachfrage der Beklagten vom 31. Juli 2009 veranlassen müssen, sorgfältig zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Ergänzungen seiner Angaben geboten sind. Stattdessen hat Rechtsanwalt Dr. B. abgewartet, bis er von der Beklagten durch eine zweite Nachfrage mit den verbliebenen Lücken in seinen Angaben konfrontiert worden ist.

26

Eine andere Betrachtungsweise ist nicht schon deshalb geboten, weil Dr. B. bereits aus Anlass der Bestellung zum Notarvertreter in der Selbstauskunft vom 26. September 2005 angegeben hatte, gegen ihn seien verschiedene straf- und berufsrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig gewesen, die eingestellt worden seien. Es sei ihm nicht mehr möglich, die Aktenzeichen zu benennen, sie seien aber alle in Berlin geführt worden. Mit dieser pauschalen Aussage genügte Rechtsanwalt Dr. B. seiner Auskunftspflicht nicht. Fehlen dem Bewerber gesicherte Kenntnisse muss von ihm erwartet werden, dass er sich durch eine Rückfrage bei der Beklagten versichert, ob er seiner Auskunftspflicht mit unpräzisen Angaben noch hinreichend genügt. Erforderlichenfalls hat er sich bei der Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer nach den ihm nicht mehr gegenwärtigen Aktenzeichen zu erkundigen.

27

Schon gar nicht vermag das Einverständnis des Bewerbers mit der Einholung von Auskünften bei der Staatsanwaltschaft Berlin und der Rechtsanwaltskammer Berlin sowie mit der Beiziehung der dort geführten Vorgänge die eigene Pflicht zu einer sorgfältigen und wahrheitsgemäßen Auskunft zu mindern. Andernfalls würde die Auskunftspflicht auf Verfahren reduziert, die von der Beklagten nicht selbst recherchiert werden können. Der unbedingten Fragestellung in Nr. 4 der Anlage kann irgendeine Einschränkung der Verpflichtung zu vollständigen Angaben auch nicht entnommen werden. Dem hatte jeder Bewerber um das Amt eines Notars zu entsprechen. Die Wahrheitspflicht würde in nicht hinnehmbarer Weise ausgehöhlt, würde der Auffassung der Beklagten und des Kammergerichts gefolgt.

28

(2) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet danach auch die persönliche Eignung des Bewerbers auf der Rangstelle 21, Rechtsanwalt Sch. Er hat nur einen geringen Teil der gegen ihn anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren angegeben. Dabei hat er Verfahren aus den Jahren 2000 und Kein schließendes Satzzeichen 2003 genannt, zu denen keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Die neueren Verfahren hingegen sind - nach seinem Vortrag - von ihm vergessen worden. Vorbeugend wurde die Vollständigkeit der Angaben durch den Zusatz "jeweils soweit ersichtlich" relativiert. Mindestens zehn Rüge- bzw. Beschwerdeverfahren der letzten fünf Jahre wurden nicht genannt. Noch im Vermerk vom 6. Juli 2009 hat die Beklagte deshalb mit Recht für beurteilungsrelevant gehalten, dass Rechtsanwalt Sch. schon in der Selbstauskunft vom 8. August 2006 zu seinem Antrag auf Bestellung zum Notarvertreter das noch anhängige Rügeverfahren der Rechtsanwaltskammer Berlin (V BS 1094.05) verschwiegen hatte. Dass das Verfahren dem Bewerber zum Zeitpunkt der Selbstauskunft nicht mehr präsent gewesen sein soll, ist nicht glaubhaft. Das Verfahren wurde auf den Einspruch von Rechtsanwalt Sch. vom 14. Dezember 2005 gegen den Rügebescheid vom 11. November 2005 eingestellt. Die Nachricht davon erging am 13. Februar 2006 an Rechtsanwalt Sch. Aufgehoben wurde der Rügebescheid erst am 23. Oktober 2006. Das Rügeverfahren war mithin noch anhängig zum Zeitpunkt des Antrags auf Bestellung zum Notarvertreter im August 2006. Damit liegt nahe, dass Rechtsanwalt Sch. das Verfahren deshalb verschwieg, um die Notarvertretung, die für eine spätere Bewerbung um das Amt des Notars nützlich sein konnte, nicht zu gefährden.

29

Ob schon die hohe Anzahl berufsrechtlicher Verfahren (14 Verfahren in 5 Jahren) unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Umstände die persönliche Eignung von Rechtsanwalt Sch. für das Amt des Notars in Zweifel ziehen könnten, bedarf keiner Klärung. Jedenfalls kann sich ein Bewerber nicht der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben durch den Hinweis "jeweils soweit ersichtlich" entledigen. Die dem Bewerber entgegenkommende von der Beklagten und dem Kammergericht vertretene Auffassung ist mit den Sorgfaltsanforderungen an einen künftigen Notar nicht vereinbar.

Der Bewerber hat sich erforderlichenfalls kundig zu machen, sollte er nicht auf einen gesicherten Wissensstand zurückgreifen können.

30

(3) Die persönliche Eignung des Bewerbers Rechtsanwalt Dr. F. auf der Rangstelle 24 hat das Kammergericht mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 16. August 2011 (Not 26/10; der Antrag auf Berufung wurde zurückgewiesen am 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen) verneint.

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3. Mithin fielen drei Bewerber auf Rangstellen vor der Klägerin weg, weil ihre persönliche Eignung in Zweifel steht. Die Klägerin erreichte danach die Rangstelle 27 und wäre bei der Besetzung zu berücksichtigen. Vom Beigeladenen zu 2 wurde indes geltend gemacht, die Klägerin habe ihrerseits das Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer Berlin III B 563.05 verschwiegen. Dem ist sie unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass mangels eines berufsrechtswidrigen Verhaltens ein Rügeverfahren von der Rechtsanwaltskammer nicht eingeleitet worden sei. Hierauf kommt es allerdings für die Frage der Verletzung der Wahrheitspflicht nicht an. Auch durfte die Klägerin nicht von der Anzeige der Tätigkeit als erste Vorsitzende des Verbandes der gewerblichen Schneeräumbetriebe schon deshalb absehen, weil es sich hierbei um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die nach dem Tod des Vaters der Klägerin, der diese Jahrzehnte innehatte, auf sie übergegangen ist. Über die Frage eines Interessenkonflikts mit dem Amt des Notars hat nicht der Bewerber vorab zu entscheiden. Die Beklagte wird die Relevanz dieser Umstände bei der neuen Bescheidung der Klägerin angemessen zu berücksichtigen haben. Eine Entscheidung des erkennenden Senats kommt schon deshalb nicht in Betracht, aber auch weil der Bescheid gegen den Bewerber mit der Rangstelle 31 wegen eines Mangels der Beurteilung der fachlichen Eignung und wegen der Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerber auf Rang 12, 21 und 24 keinen Bestand hat (NotZ(Brfg) 12/11).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 1 bis 3, § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.

Galke
Diederichsen
Appl
Doyé
Müller-Eising

Verkündet am: 23. Juli 2012

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