Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2012, Az.: V ZB 110/12
Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19187
Aktenzeichen: V ZB 110/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neuruppin - 25.04.2012 - AZ: 7 K 198/05

LG Neuruppin - 25.05.2012 - AZ: 5 T 99/12

BGH, 19.07.2012 - V ZB 110/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt schon nicht vor, welchen Vortrag der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben soll, sondern versucht, über die Anhörungsrüge eine Abänderung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen zu erreichen. Dazu dient das Verfahren der Anhörungsrüge nicht.

Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.