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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2012, Az.: IX ZR 143/11
Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22485
Aktenzeichen: IX ZR 143/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 22.12.2010 - AZ: 4 O 17285/09

OLG München - 14.09.2011 - AZ: 15 U 479/11 Rae

BGH - 10.05.2012 - AZ: IX ZR 143/11

BGH, 19.07.2012 - IX ZR 143/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Mit einer Anhörungsrüge ist darzulegen, dass der Anspruch der Rügepartei auf rechtliches Gehör möglicherweise in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist.

2.

Die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht der gehörten Partei, dass das erkennende Gericht ihrer Rechtsansicht folgt.

3.

Umgekehrt rechtfertigt ein anderweitiges Erkenntnis nicht den Rückschluss darauf, dass das Gericht die Rechtsansicht der unterlegenen Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 19. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrügen des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 10. Mai 2012 werden als unzulässig verworfen; die hilfsweise beantragte Tatbestandsberichtigung wird als unzulässig abgelehnt.

Gründe

1

Die nach § 555 Abs. 1, § 321a Abs. 1 ZPO statthafte, nach § 321a Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO frist- und formgerecht erhobene Anhörungsrüge genügt den Begründungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht. Sie legt nicht dar, dass der Senat den Anspruch der Rügepartei auf rechtliches Gehör möglicherweise in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht der gehörten Partei, dass das erkennende Gericht ihrer Rechtsansicht folgt. Umgekehrt rechtfertigt ein anderweitiges Erkenntnis nicht den Rückschluss darauf, dass das Gericht die Rechtsansicht der unterlegenen Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe.

2

1.

Der Senat hat sich in seinem angegriffenen Urteil mit der vom Kläger vertretenen Ansicht, die Revision sei unbeschränkt zugelassen worden, auseinandergesetzt (Urteilsausfertigung S. 3 f). Der von der Anhörungsrüge zitierte Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228) widerlegt gleichfalls ihre Ansicht, die beschränkte Zulassung der Revision im Berufungsurteil könne prozessordnungswidrig gewesen sein. Eine irgendwie geartete Stütze für den von ihr erhobenen Vorwurf ergibt sich hieraus nicht.

3

2.

Die von der Anhörungsrüge verneinte Erhebung der Verjährungseinrede durch die beklagte Sozietät (erstinstanzlich: Schriftsatz vom 14. Oktober 2010, S. 2 unten; zweitinstanzlich: Schriftsatz vom 29. Juli 2011, S. 3) hat der Senat bei seiner Entscheidung geprüft und bejaht. Der Kläger hat sich mit der erhobenen Einrede schon erstinstanzlich in seinem Schriftsatz an das Landgericht vom 11. November 2010 (S. 3 f) auseinandergesetzt. Seine anders lautenden Rügen widersprechen dem aktenkundigen Prozessverlauf der Tatsacheninstanzen und dem Tatbestand des Berufungsurteils, ohne dass hiergegen ein entsprechend begründeter Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt worden wäre.

4

Der Senat hat in seinem angegriffenen Urteil die erhobene Verjährungseinrede nach unstreitigem Sachverhalt für begründet erachtet. Er ist damit auch der Ansicht der Revision entgegengetreten, die Verjährungseinrede sei mangels "substantiierten" Sachvortrags unerheblich gewesen. Für eine mögliche Gehörsverletzung ist auch insoweit kein Raum.

5

3.

Im Tatbestand des angegriffenen Urteils ist zutreffend angegeben worden, dass sich erstinstanzlich neben Rechtsanwalt Dr. S. auch Rechtsanwalt Dr. K. gegen die Klage in ursprünglicher Form verteidigt habe. Das beruht auf der Anzeige im Schriftsatz vom 8. Dezember 2009. Der Senat hat dieses Prozessgeschehen in der Revisionsverhandlung vom 10. Mai 2012 erörtert. Die Revision hat die gegebene Darstellung im Termin nicht beanstandet. Eine Gehörsverletzung in diesem Punkt ist offensichtlich ausgeschlossen.

6

4.

Eine Änderung des richtigen Tatbestandes in dem Senatsurteil vom 10. Mai 2012 kommt nicht in Betracht. Die hilfsweise beantragte Tatbestandsberichtigung ist nach § 555 Abs. 1, § 320 ZPO ebenfalls bereits unzulässig, weil ihr für das Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz zum Prozessgeschehen keine Beweiskraft nach § 314 ZPO zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2031 f unter II. 2. c).

Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring

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