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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2012, Az.: IX ZB 31/12
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren bei Fehlen der Zulassung durch das Beschwerdegericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19546
Aktenzeichen: IX ZB 31/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Paderborn - 08.08.2011 - AZ: 2 IN 92/05

LG Paderborn - 06.03.2012 - AZ: 5 T 237/11

BGH, 19.07.2012 - IX ZB 31/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren findet gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nur noch statt, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Gesetzes statthaft sei, und es daher keiner Zulassungsentscheidung bedürfe.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 19. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 6. März 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.

2

Seitdem die Vorschrift des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) aufgehoben wurde, findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statt, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 3 ff; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 5 [BGH 10.05.2012 - IX ZB 295/11]). Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Gesetzes statthaft sei, und es daher keiner Zulassungsentscheidung bedürfe (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872 (insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt); vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 6; vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 15 ff). Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, wenn die Zulassungsentscheidung im Rechtsmittelweg daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 16).

3

2.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring

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