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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.2012, Az.: IX ZR 71/10
Notwendigkeit der Kenntnisnahme und Inerwägungziehen des Vorbringens der Beteiligten zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20264
Aktenzeichen: IX ZR 71/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 09.02.2007 - AZ: 1 O 306/06

OLG Düsseldorf - 09.03.2010 - AZ: I-23 U 26/07

BGH, 18.07.2012 - IX ZR 71/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 18. Juli 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 138.982,47 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 8 [BGH 19.03.2009 - V ZR 142/08]). Das Berufungsurteil setzt sich ausdrücklich mit dem Vortrag der Klägerin auseinander, bereits bestehende Pläne überprüft und korrigiert zu haben. Es hat ihn rechtlich nur anders gewürdigt, als von der Klägerin gewünscht. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vill

Raebel

Lohmann

Pape

Möhring

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