Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.2012, Az.: EnVR 96/10
Kostenentscheidung durch das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20170
Aktenzeichen: EnVR 96/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 01.09.2010 - AZ: VI-3 Kart 89/08 (V)

Rechtsgrundlage:

§ 90 S. 1 EnWG

BGH, 18.07.2012 - EnVR 96/10

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 18. Juli 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Verfahrens tragen die Betroffene und die Landesregulierungsbehörde jeweils hälftig. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert wird auf 1.443.115 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner haben die Beschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt und Kostenaufhebung beantragt. Das Beschwerdeverfahren ist durch die übereinstimmendend Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden, ohne dass es der Zustimmung der nach § 79 Abs. 2 beteiligten Bundesnetzagentur bedarf (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08, ZNER 2009, 250 Rn. 7 ff.). Danach hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen. Gründe dafür, eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen, sind nicht ersichtlich.

Tolksdorf

Raum

Strohn

Grüneberg

Bacher

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.