Beschl. v. 17.07.2012, Az.: 5 StR 268/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 27.02.2012
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 5
NStZ-RR 2012, 310
BGH, 17.07.2012 - 5 StR 268/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die von ihm angenommene Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. In Brand gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbständig weiterbrennt. Zu solchen Teilen des Gebäudes zählen in der Regel nicht die Fußbodenleisten (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 - 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130, 131). Auch die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch eine Brandlegung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB) ist nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19 ff.). Die Feststellungen belegen aber jedenfalls die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und rechtfertigen angesichts der Gefährlichkeit der Tat des unter einer paranoid-halluzinatorischen
Schizophrenie leidenden Beschuldigten dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Raum
Schneider
Dölp
König
Bellay
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