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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2012, Az.: 3 StR 260/12
Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum Handeltreiben i.R.d. Tätigkeit u.a. als Dolmetscher
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20174
Aktenzeichen: 3 StR 260/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 23.04.2012

Rechtsgrundlage:

§ 244 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 17.07.2012 - 3 StR 260/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat:

Der Senat schließt aus, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht, das Landgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, der Angeklagte sei - über die Anstiftung des Rauschgiftkuriers hinaus - während der Fahrt in die Niederlande auch als Dolmetscher zwischen dem Auftraggeber und dem Kurier tätig geworden.

Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht als wesentliche strafschärfende Gesichtspunkte die betroffene Betäubungsmittelmenge, die zugleich mit der Anstiftung zur Einfuhr tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben und die Tatsache gewertet, dass sich die Beihilfehandlung nicht in der Anstiftungshandlung erschöpfte, sondern "der Angeklagte zudem die Schmuggelfahrt als Kontaktperson und Dolmetscher unterstützend" begleitete. Dieser letzte Aspekt behält - ebenso wie die beiden anderen - unabhängig davon seine Geltung, ob der Angeklagte tatsächlich Dolmetscherdienste erbrachte; denn es bleibt jedenfalls bei der vom Landgericht als maßgeblich angesehenen Tatsache, dass der Angeklagte nicht allein den Kurier in Deutschland zu dessen Tat bestimmte, sondern darüber hinaus auch bei der Fahrt in die Niederlande und zurück als Helfer zur Verfügung stand. Ob er dabei auch übersetzte, war daher für die Strafzumessung nicht entscheidend.

Becker

Pfister

Mayer

Gericke

Spaniol

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