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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2012, Az.: 2 StR 602/11
Gerichtliches Absehen von einer Maßregelanordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22909
Aktenzeichen: 2 StR 602/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 08.07.2012

Verfahrensgegenstand:

Versuchte besonders schwere Vergewaltigung u.a.

BGH, 12.07.2012 - 2 StR 602/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafe wendet. Dagegen kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht von der Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB abgesehen hat.

2

Das Landgericht hat sowohl einen Hang des Angeklagten im Sinne einer Betäubungsmittelabhängigkeit als auch den Symptomcharakter der abgeurteilten Tat und die negative Prognose zutreffend bejaht (UA S. 46), jedoch eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Erfolg der Maßregel verneint. Zur Begründung hierfür hat es in den Urteilsgründen die Mitteilung des Sachverständigen wiedergegeben, wonach 50 % der Behandlungen abgebrochen werden. Beim Angeklagten sprächen der frühe Beginn der Abhängigkeit, der Umstand, dass er nicht therapiewillig sei, und die Erfahrung, dass er nur eine von vier (freiwilligen) Therapien erfolgreich beendet habe, gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht.

3

Diese Erwägungen reichen nicht aus, um von der Maßregelanordnung abzusehen. Der Angeklagte hat noch keinen Maßregelvollzug erlebt; immerhin eine von vier Therapien führte zum - vorübergehenden - Erfolg; das bloße aktuelle Fehlen von Interesse an einer Therapie spricht nicht ohne Weiteres gegen eine konkrete Erfolgsaussicht.

4

Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden.

Becker
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl

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