Beschl. v. 12.07.2012, Az.: 2 StR 16/12
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 12.07.2012 - 2 StR 16/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Für eine Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356 a StPO ist kein Raum, weil das rechtliche Gehör des Angeklagten nicht verletzt worden ist.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 27. Februar 2012 hat bei der Beschlussberatung vorgelegen und ist in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Eines ausdrücklichen Eingehens hierauf in dem nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des Senats vom 28. März 2012 bedurfte es nicht. Ebenso wenig war es erforderlich, ausdrücklich auf die Frage der Besetzung des Senats einzugehen, zumal der Angeklagte insoweit einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nicht geltend gemacht hatte.
Becker
Fischer
Appl
Eschelbach
Krehl
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.