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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2012, Az.: 2 StR 16/12
Nachholung rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22614
Aktenzeichen: 2 StR 16/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 12.07.2012 - 2 StR 16/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Für eine Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356 a StPO ist kein Raum, weil das rechtliche Gehör des Angeklagten nicht verletzt worden ist.

2

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 27. Februar 2012 hat bei der Beschlussberatung vorgelegen und ist in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Eines ausdrücklichen Eingehens hierauf in dem nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des Senats vom 28. März 2012 bedurfte es nicht. Ebenso wenig war es erforderlich, ausdrücklich auf die Frage der Besetzung des Senats einzugehen, zumal der Angeklagte insoweit einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nicht geltend gemacht hatte.

Becker

Fischer

Appl

Eschelbach

Krehl

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