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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2012, Az.: 2 StR 153/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24655
Aktenzeichen: 2 StR 153/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 30.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Hehlerei

BGH, 12.07.2012 - 2 StR 153/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. November 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28. Januar 2011 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafe sowie einer weiteren Einzelstrafe aus dem Urteil desselben Amtsgerichts vom 2. Juni 2010 zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die durch den Senat vorgenommene Klarstellung des Urteilstenors war veranlasst, da die Strafkammer nicht die "Urteile" des Amtsgerichts Bonn vom 2. Juni 2010 sowie vom 28. Januar 2011, sondern die darin ausgesprochenen Freiheitsstrafen in die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen hatte.

2

Soweit die Kammer es darüber hinaus rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Höhe der im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28. Januar 2011 verhängten Einzelstrafe mitzuteilen, schließt der Senat aus, dass das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt, der - neben den beiden einbezogenen Strafen - 30 Einzelstrafen zwischen sechs und 23 Monaten zu Grunde liegen. Die unbekannte Höhe der zweiten, zu sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefassten Einzelstrafe fällt dabei nicht ins Gewicht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 6).

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

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