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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.2012, Az.: IV ZR 133/11
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der Betriebsrente eines angestellten Arztesbei bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeiti mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24660
Aktenzeichen: IV ZR 133/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 06.10.2010 - AZ: 20 O 49/10

OLG Köln - 26.05.2011 - AZ: 7 U 195/10

nachgehend:

BGH - 26.09.2012 - AZ: IV ZR 133/11

BGH, 11.07.2012 - IV ZR 133/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen-de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte-rin Dr. Brockmöller am 11. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2011 gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

 eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer höheren Betriebsrente für November 2004 bis Dezember 2009.

2

Er war als Arzt an einem Kreiskrankenhaus tätig und seit 1970 als schwerbehindert anerkannt. Zum 8. März 2004 wurde er vollständig erwerbsunfähig. Er war nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, aber Mitglied im Versorgungswerk der Landesärztekammer H .

Daneben bestand eine Zusatzversicherung bei der Beklagten. Bis einschließlich September 2004 erhielt er unstreitig von seiner Arbeitgeberin sein Arbeitsentgelt. Am 1. November 2004 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Betriebsrente, die er von da an monatlich in Höhe von 1.318,91 € erhielt. Sie erhöhte sich jährlich um 1%. Am 17. Oktober 2008 vollendete der Kläger sein 60. Lebensjahr.

3

Der Kläger beanstandet die Höhe der Rentenzahlung. Die Satzung sei nicht richtig angewandt und die Rentenbeträge seien unzutreffend berechnet bzw. gekürzt worden. Die Beklagte habe insbesondere zu berücksichtigende Zuschläge nicht in die Rechnung eingestellt.

4

II.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, der Berufung der Beklagten hingegen stattgegeben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger weiter die Verurteilung der Beklagten wie in der Klageschrift beantragt.

5

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu.

6

1.

Diese ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzunehmen, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwa rten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 II ZR 156/09, NJW -RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie vom Bundesgeric htshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b, jeweils m.w.N.).

7

2.

Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben.

8

a)

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend für den Beginn der Zurechnungszeit auf den tatsächlichen Rentenbeginn a bgestellt. Die Anwendung der §§ 31, 33, 35 Abs. 2 RZVK-S ist nicht zu beanstanden.

9

Die Höhe der Betriebsrente richtet sich nach § 33 RZVK -S. Nach dessen Absatz 1 wird die monatliche Betriebsre nte aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 31 Satz 4 RZVK-S) erworbenen Versorgungspunkte errechnet (§§ 34, 72 Abs. 1 Satz 2 RZVK-S). § 35 Abs. 2 Satz 1 RZVK-S bestimmt, dass für die Berechnung der Zurechnungszeit "bei Eintritt des Versicherungsfalles" wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet werden (sogenannte Sozialpunkte), wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichen zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzgehalt entspricht. Unter Versicherungsfall versteht man allgemein das Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist und das objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt. Der Versicherungsfall wird für die einzelnen Versicherungszweige in den Versicherungsbedingungen festgelegt (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäft igten des öffentlichen Dienstes, Stand: September 2011 § 33 VBLS Rn. 3). § 31 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S regelt, wann der Versicherungsfall eintritt, nämlich: "am Ersten des Monats [ein], von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente [...] oder voller Erwerbsminderung besteht" und Satz 4 lautet: "Die Betriebsrente beginnt vorbehaltlich des § 39 mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung". Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelungen ergibt sich, dass der "Eintritt des Versicherungsfalles" gleichbedeutend ist mit dem tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung, denn der Anspruch auf Zahlung von Betriebsrente besteht mit Beginn der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

10

Zwar werden nach § 35 Abs. 2 RZVK-S die Zurechnungszeiten wegen Erwerbsminderung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles berechnet und nicht bis zum Rentenbeginn (§ 31 Satz 4 RZVK-S) (Sponer/Steinherr, TVöD/VKA 52. Aufl. Online Kommentar § 9 ATV Rn. 10). Vom rechtlichen Beginn der Rente ist grundsätzlich der Beg inn der Rentenzahlung zu unterscheiden. Dieser hängt im Einzelfall von tatsächlichen Umständen ab (wie Arbeitsanfall bei der Zusatzversorgungseinrichtung) (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversor gung im Öffentlichen Dienst, Stand: April 2012, § 5 ATV Nr. 2). Bei Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die trotz Versicherung die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente (z.B. wegen Nichterfüllung der Wartezeit) nicht erfüllen, setzt der Vers icherungsfall nach § 31 Satz 3 RZVK-S grundsätzlich einen Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung und eines der tatsächlichen Ereignisse voraus, die in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Versicherungsfall auslösen würden (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok aaO Nr. 1). Dass der Antrag mit zur Begründung des Versicherungsfalles gehört, ist dem Wortlaut zu entnehmen, wonach der Versiche rungsfall am Ersten des Monats eintritt, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente besteht. Es heißt dort nicht "Eintritt des rentenberechtigenden Ereignisses ". Dem Regelungswerk ist mit § 43 RZVK-S auch zu entnehmen, dass Besonderheiten für Beschäftigte gelten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, und zwar entgegen der Ansicht der Revision auch ohne Hinzuziehung des SGB VI (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Der Antrag ist Mit-Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles und die Zahlung der Betriebsrente. Auch hier kommt es auf den Zeitpunkt der Rentenberechtigung als solche an, d.h. d as Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf die Rente (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2009 IV ZR 75/07, VersR 2010, 240 Rn. 7), die einen Antrag mitumfassen. Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass sich aus dem Rentenbescheid ein früherer Zeitpunkt entnehmen ließe, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Der Antrag des Klägers lag jedoch erst zum November 2004 vor, so dass lediglich drei volle Kalenderjahre zur Anrechnung kamen.

11

Zwar muss der Sinn und Zweck der Regelung über die Sozialpunkte in § 35 Abs. 2 RZVK-S einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Einzelnen nicht bekannt sein, er wird jedoch aus der Regelung selbst gleichwohl erkennen, dass es um einen Ausgleich der Einbuße geht, die dadurch entsteht, dass aufgrund vorzeitiger Erwerbsminderung keine Versorgungspunkte durch das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mehr erzielt werden (§§ 34, 62 RZVK-S). Solange das Entgelt aber gezahlt und dadurch reguläre Versorgungspunkte erzielt werden, bedarf es keiner Sozialpunkte.

12

b)

Hinsichtlich der Höhe der Rente des Klägers ist § 33 Abs. 3 RZVK-S anwendbar. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, u m 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H. Die Regelung ist insoweit eindeutig. Aus § 43 Satz 1 RZVK-S ergibt sich, dass die §§ 16 bis 42 RZVK-S auf die Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, entsprechend anzuwenden sind. Im folgenden Satz 2 ist unmissverständlich klarstellend ausgeführt: "Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre." Das heißt hier aber, dass auf den Kläger § 77 SGB VI analog so anzuwenden ist, als wäre er nicht im Versorgungswerk der Landesärztekammer H. , sondern gesetzlich rentenversichert, wie auch die Revisionserwiderung zutreffend unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. Januar 2011 (IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 ff.) ausführt. Die Regelungen in Versorgungswerken außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung sollten nach dem Willen der Ta rifvertragsparteien gerade keine Rolle spielen. Wäre der Kläger gesetzlich rentenversichert gewesen, ist es unstreitig, dass die Rente, wie von der Beklagten vorgenommen, zu mindern gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (vom 5. Oktober 2005 5 U 24/05), wonach der Kläger mit dem Bezug der Altersrente auch die volle Betriebsrente beanspruchen könne, weil diese der gesetzlichen folge. Denn die Besonderheit d ieses Falles war, dass der Kläger aus der gesetzlichen Versicherung die volle ungekürzte Altersrente erhielt. Das gleiche gilt für die von der Revision angeführte Entscheidung des Landgerichts Dortmund (vom 26. November 2009 2 S 30/08). Die dort dem schwerbehinderten Kläger gewährte Altersrente seitens der gesetzlichen Rentenversicherung beruhte wegen des bestehenden Vertrauensschutzes auf einem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 und der Kläger war der Ansicht, dass dies damit auch für die Zusatzversorgung der Beklagten zu gelten habe. § 236a Abs. 4 SGB VI ist hier nicht einschlägig, weil die Norm die Altersrente für schwerbehinderte Menschen betrifft, nicht aber die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

13

c)

Ein Verstoß gegen Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG ist schließlich ebenfalls nicht ersichtlich, vielmehr ist auch für die vorliegende Fallkonstellation auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (BVerfGE 128, 138 ff. [BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08]) zu verweisen.

Mayen

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

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