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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.2012, Az.: VI ZR 298/11
Aufhebung eines Urteils auf die Revision des Klägers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Anerkenntnisurteil
Datum: 05.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20517
Aktenzeichen: VI ZR 298/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Arnsberg - 05.10.2011

BGH, 05.07.2012 - VI ZR 298/11

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 5. Oktober 2011 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 23. Februar 2011 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2009 zuzüglich 83,54 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 455,63 € festgesetzt.

Galke

Wellner

Pauge

Stöhr

von Pentz

Von Rechts wegen

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