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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: IX ZB 60/12
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren bei Zulassung durch das Beschwerdegericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18848
Aktenzeichen: IX ZB 60/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Paderborn - 13.04.2012 - AZ: 2 IN 502/05

LG Paderborn - 21.05.2012 - AZ: 5 T 127/12

BGH, 04.07.2012 - IX ZB 60/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 21. Mai 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die "sofortige Beschwerde" des Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 21. Mai 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

3

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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