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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: 5 StR 242/12
Anrechnung auf die Freiheitsstrafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von über einem Jahr und drei Monaten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19705
Aktenzeichen: 5 StR 242/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 04.07.2012 - 5 StR 242/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 3. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt. Ein Fünftel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, liegt schon bis zum ersten Hauptverhandlungstermin eine Verfahrensverzögerung von einem Jahr und drei Monaten vor. Da auch danach das Verfahren nicht zügig weitergeführt wurde, erachtet der Senat als Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eine Anrechnung von sechs Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe für angemessen. Hierüber entscheidet er selbst, um eine neuerliche Verzögerung zu vermeiden.

Basdorf
Raum
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Bellay

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