Beschl. v. 04.07.2012, Az.: 4 StR 141/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bielefeld - 12.12.2011
Verfahrensgegenstand:
Zu 1.: Erpresserischer Menschenraub u.a.
zu 2.: Schwere räuberische Erpressung u.a.
BGH, 04.07.2012 - 4 StR 141/12
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung von § 146 StPO bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nichts für einen konkreten Interessenkonflikt des Pflichtverteidigers des Angeklagten S. vorgetragen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 146 Rn. 8 a.E.; BVerfGE 43, 79, 91 f. [BVerfG 28.10.1976 - 2 BvR 23/76]).
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt
Bender
Quentin
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