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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: 4 StR 141/12
Rüge der Verletzung von § 146 StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18313
Aktenzeichen: 4 StR 141/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 12.12.2011

Verfahrensgegenstand:

Zu 1.: Erpresserischer Menschenraub u.a.
zu 2.: Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 04.07.2012 - 4 StR 141/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Die Rüge der Verletzung von § 146 StPO bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nichts für einen konkreten Interessenkonflikt des Pflichtverteidigers des Angeklagten S. vorgetragen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 146 Rn. 8 a.E.; BVerfGE 43, 79, 91 f. [BVerfG 28.10.1976 - 2 BvR 23/76]).

Mutzbauer

Roggenbuck

Schmitt

Bender

Quentin

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