Beschl. v. 28.06.2012, Az.: IX ZR 196/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 28.11.2008 - AZ: 3 O 89/08
KG Berlin - 27.08.2009 - AZ: 19 U 1/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.06.2012 - IX ZR 196/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 28. Juni 2012
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. August 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 160.579,98 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf Gehörsverstößen (Art. 103 Abs. 1 GG).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
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