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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2012, Az.: III ZB 45/12
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff. GVG durch das zuständige Oberlandesgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17689
Aktenzeichen: III ZB 45/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 09.03.2012 - AZ: 20 O 322/11

OLG Celle - 09.05.2012 - AZ: 23 SchH 6/12

Fundstellen:

BayVBl 2012, 768

MDR 2012, 987-988

NJW 2012, 2449 "Rechtsmittel gegen Pkh-Versagung"

NJW 2012, 8 "Rechtsmittel gegen Pkh-Versagung"

RVGreport 2012, 440

BGH, 27.06.2012 - III ZB 45/12

Amtlicher Leitsatz:

GVG § 201 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das (erstinstanzlich zuständige) Oberlandesgericht ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern nur - nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO - die Rechtsbeschwerde statthaft.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Mai 2012 - 23 SchH 6/12 -wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das Oberlandesgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Entschädigungsklage zurückgewiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

3

Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass für die Entschädigungsklage, über die in erster Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs - nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; s. auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 38). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanzlichen) Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff GVG nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (beziehungsweise der Nichtzulassungsbeschwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 543, 544 ZPO).

Schlick

Tombrink

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