Beschl. v. 21.06.2012, Az.: 3 StR 231/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hildesheim - 08.11.2011
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u.a.
BGH, 21.06.2012 - 3 StR 231/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Juni 2012 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. November 2011 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 (eingegangen beim Landgericht am selben Tag) Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 8. November 2011 in seiner Anwesenheit gegen ihn verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim gestellt, die Revision eingelegt und mit der allgemeinen Sachrüge begründet.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da der Verteidiger nur mitgeteilt hat, wann er davon erfahren hat, dass seine Revisionseinlegungsschrift nicht innerhalb der Wochenfrist beim Landgericht eingegangen war, und der Angeklagte nur dargelegt hat, dass - nicht aber wann - er durch eine Ladung zum Strafantritt auf die Rechtskraft der Entscheidung aufmerksam wurde. Die Mitteilung über den Zeitpunkt, zu dem das Hindernis weggefallen ist, gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN).
Damit ist auch die Revision des Angeklagten verspätet eingelegt und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Becker
Pfister
Mayer
Gericke
Spaniol
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