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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.2012, Az.: KVZ 53/11
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung gegenüber einem die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltenden Wasserversorger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18726
Aktenzeichen: KVZ 53/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 20.09.2011 - AZ: 11 W 24/11 (Kart)

nachgehend:

BGH - 04.12.2012 - AZ: KVR 49/12

Fundstelle:

ZNER 2012, 487

BGH, 19.06.2012 - KVZ 53/11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Eine Auskunftsverfügung nach dem GWB ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels noch offen ist.

  2. 2.

    Es ist fraglich, ob die in öffentlich-rechtlichen Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Löffler beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskartellbehörde wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011 zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB zuzulassen. Es ist zu klären, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung deshalb angeordnet werden kann, weil sich diese Verfügung gegen einen Wasserversorger richtet, der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Das erscheint klärungsbedürftig, weil im vorliegenden Fall als Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung in Betracht kommen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GWB), eine Auskunftsverfügung aber nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels noch offen ist (KG, WuW/E DE-R 343 - W AZ/OTZ; K. Schmidt in Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., GWB § 59 Rn. 20 mwN; vgl. zu § 69 Abs. 1 Nr. 1 EnWG auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen). Insofern könnte von Bedeutung sein, dass der Senat in der Entscheidung "Niederbarnimer Wasserverband" ausdrücklich offen gelassen hat, ob die in öffentlich-rechtlichen Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497 Rn. 11).

Rechtsmittelbelehrung:

2

...

Tolksdorf
Raum
Strohn
Bacher
Löffler

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