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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.2012, Az.: 4 StR 83/12
Erklären eines Teils einer Freiheitsstrafe als vollstreckt bei einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18364
Aktenzeichen: 4 StR 83/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 11.03.2011

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 19.06.2012 - 4 StR 83/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. März 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus ist der Verfall von Bargeld und die Einziehung des sichergestellten Kokains angeordnet worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 1. Juli 2011 ist seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt worden, weil die Verfahrensakten erst am 2. März 2012 beim Generalbundesanwalt eingegangen sind. Durch diese Sachbehandlung ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - im Vergleich zum üblichen Verfahrensgang eine unangemessene Verfahrensverzögerung von ca. sechseinhalb Monaten eingetreten. Um diese auszugleichen, stellt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fest, dass zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Eine höhere Kompensation ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenerklärung des Verteidigers nicht angezeigt.

Ernemann

Roggenbuck

Mutzbauer

Bender

Quentin

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