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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 49/11
Einstellung eines Berufungsverfahrens nach Zurücknahme der Berufung vor der mündlichen Verhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17730
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 49/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 13.07.2011 - AZ: BayAGH I - 9/10

Verfahrensgegenstand:

Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

BGH, 13.06.2012 - AnwZ (Brfg) 49/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Dr. Fetzer

am 13. Juni 2012

beschlossen:

Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Klägerin die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juli 2011 vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

3

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2005, § 126 Rn. 2, 26).

Fetzer

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