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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.2012, Az.: 1 StR 199/12
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16964
Aktenzeichen: 1 StR 199/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 12.12.2011

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 12.06.2012 - 1 StR 199/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft schon nicht bewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack

Wahl

Rothfuß

Graf

Jäger

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