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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.2012, Az.: EnVR 61/10
Geltendmachung der Zurücknahme lediglich einer Beschwerde und nicht einer Rechtsbeschwerde bei Verwendung des Begriffes "Rechtsbeschwerde" im Schriftsatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17554
Aktenzeichen: EnVR 61/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 21.04.2010 - AZ: VI-3 Kart 112/09 (V)

BGH - 31.01.2012 - AZ: EnVR 61/10

BGH, 05.06.2012 - EnVR 61/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Partei nimmt nur ihre Rechtsbeschwerde zurück, wenn sie dies ausdrücklich erwähnt und keine Anhaltspunkte für eine missverständliche Formulierung oder gar eine offensichtliche Falschbezeichnung gegeben sind.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Januar 2012 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben, nachdem die Betroffene mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen und unter Hinweis auf eine außergerichtliche Vereinbarung der Beteiligten eine entsprechende Kostenverteilung beantragt hat. Die von der Betroffenen mit Schriftsatz vom 3. Januar 2012 begehrte Einbeziehung der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat in dem genannten Beschluss abgelehnt, weil es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle, nachdem der Beschluss des Beschwerdegerichts infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden sei. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Gegenvorstellung. Sie bringt vor, mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die Beschwerde zurückgenommen zu haben. Die zweimalige Verwendung des Begriffes "Rechtsbeschwerde" sei eine offensichtliche Falschbezeichnung. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Inhalt der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten, in der auch die Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens geregelt worden sei.

II.

2

Die Gegenvorstellung der Betroffenen hat keinen Erfolg.

3

Die Betroffene hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 ausdrücklich nur die Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Dies ergibt sich aus der Überschrift dieses Schriftsatzes "Rücknahme der Rechtsbeschwerde" und der im weiteren Fließtext enthaltenen Prozesserklärung, die "beim BGH unter dem Az. EnVR 61/10 geführte Rechtsbeschwerde zurück(zunehmen)". Anhaltspunkte für eine missverständliche Formulierung oder gar eine offensichtliche Falschbezeichnung lagen danach nicht vor. Solche bestanden auch nicht im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten, weil diese Vereinbarung dem genannten Schriftsatz nicht beigefügt war. Da die Rücknahme der Rechtsbeschwerde mit Eingang dieses Schriftsatzes beim Bundesgerichtshof am 24. Dezember 2011 wirksam geworden ist und die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels abgelaufen war, ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig geworden. Soweit die Betroffene mit Schriftsatz vom 3. Januar 2012 in die vom Senat zu erlassende Kostenentscheidung auch die Einbeziehung der Kosten des Beschwerdeverfahrens begehrt hat, war dies daher nicht mehr zulässig. Ob die von der Kostengrundentscheidung des Beschwerdegerichts abweichende materiell-rechtliche Kostenvereinbarung der Beteiligten bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 285/02, NJW 2007, 1213, 1214), wird dort zu prüfen sein.

Tolksdorf

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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