Beschl. v. 05.06.2012, Az.: 4 StR 172/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Essen - 25.01.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 05.06.2012 - 4 StR 172/12
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Januar 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2.
Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass zwei Mobiltelefone Apple iPhone 3G, Seriennummer (IMEI) , und Apple iPhone 3GS, Seriennummer (IMEI) , sowie die unter den Asservat-Nummern , , , , und asservierten Betäubungsmittel eingezogen werden.
- 3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer
Franke
Schmitt
Bender
Quentin
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