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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.2012, Az.: 4 StR 172/12
Neufassung eines Tenors zur Klarstellung durch das Revisionsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17982
Aktenzeichen: 4 StR 172/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 25.01.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 05.06.2012 - 4 StR 172/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Januar 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

  2. 2.

    Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass zwei Mobiltelefone Apple iPhone 3G, Seriennummer (IMEI) , und Apple iPhone 3GS, Seriennummer (IMEI) , sowie die unter den Asservat-Nummern , , , , und asservierten Betäubungsmittel eingezogen werden.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Mutzbauer

Franke

Schmitt

Bender

Quentin

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