Beschl. v. 31.05.2012, Az.: 2 ARs 155/12; 2 AR 111/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
Staatsanwaltschaft Wuppertal - AZ.: 621 Js 1037/10
AG Essen - AZ.: 53 Ds 160/11
AG Düsseldorf - AZ.: 402 Ls 1/12
AG Velbert - AZ.: 23 Ls 17/11
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl u. a.
BGH, 31.05.2012 - 2 ARs 155/12; 2 AR 111/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Mai 2012 beschlossen:
Tenor:
Das bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Velbert anhängige Verfahren 23 Js 17/11 wird mit dem bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Essen anhängigen Verfahren 53 Ds 160/11 verbunden, wobei das bei dem Amtsgericht Velbert rechtshängige Verfahren führend ist.
Der weiter gehende Antrag auf Verbindung mit dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf anhängigen Verfahren 402 Ls 1/12 wird abgelehnt.
Gründe
Das Amtsgericht Velbert, das in der Sache 23 Js 17/11 das Hauptverfahren eröffnet hat, ist dazu bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Essen anhängige Verfahren zu übernehmen. Diese Amtsgerichte liegen in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken, so dass der Bundesgerichtshof das gemeinsame obere Gericht ist. Er ist zur Verbindung der Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Sachaufklärung zweckmäßig.
Soweit der Vorsitzende des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Velbert auch die Verbindung des bei ihm rechtshängigen Verfahrens mit dem Verfahren des im gleichen Oberlandesgerichtsbezirk gelegenen Amtsgerichts - Schöffengericht - Düsseldorf 402 Ls 1/12 beantragt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor.
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
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