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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.2012, Az.: I ZR 6/10
Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17022
Aktenzeichen: I ZR 6/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 23.07.2008 - AZ: 2-6 O 439/07

LG Frankfurt am Main - 23.07.2008 - AZ: 2-6 O 439/07

OLG Frankfurt am Main - 12.11.2009 - AZ: 6 U 160/08

BGH - 06.10.2011 - AZ: I ZR 6/10

nachgehend:

BVerfG - 30.07.2013 - AZ: 1 BvR 1506/12

Rechtsgrundlage:

§ 320 ZPO

Fundstelle:

GRUR-RR 2012, 496 "Sicherungs-CD / Recovery-CD"

BGH, 29.05.2012 - I ZR 6/10

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2012 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. Oktober 2011 zu berichtigen, wird als unzulässig abgelehnt.

Gründe

1

Die Beklagten haben beantragt, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. Oktober 2011 dahingehend zu berichtigen, dass "Sicherungs-CD" ersetzt wird durch "Recovery-CD". Dieser Antrag ist unzulässig.

2

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 V ZR 224/97, NJW 1999, 796; Beschluss vom 30. Oktober 2003 I ZR 176/01, GRUR 2004, 271; Musielak/ Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 320 Rn. 3, jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor.

3

Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2004, 271, 272). Im Übrigen hat auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.

Büscher

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

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