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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.2012, Az.: 2 StR 169/12
Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bei fehlender Krankheitseinsicht und Therapieeinsicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18007
Aktenzeichen: 2 StR 169/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 18.01.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 29.05.2012 - 2 StR 169/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus erscheint im Hinblick auf die derzeit fehlende Krankheits- und Therapieeinsicht noch verhältnismäßig. Sollte diese im Rahmen der stationären Behandlung geweckt und

eine dauerhafte Medikation eingeübt werden können, wird alsbald die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung zu prüfen sein.

Fischer
Berger
Krehl
Eschelbach
Ott

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