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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2012, Az.: VII ZB 80/10
Anwendbarkeit des § 851a Abs. 1 ZPO auf den Anspruch auf Auszahlung einer Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17098
Aktenzeichen: VII ZB 80/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kulmbach - 12.03.2010 - AZ: 1 M 1740/09

LG Bayreuth - 21.10.2010 - AZ: 42 T 41/10

Rechtsgrundlage:

§ 851a Abs. 1 ZPO

Fundstellen:

EBE/BGH 2012, 213

FoVo 2012, 131-132

JurBüro 2012, 494

MDR 2012, 1252

Rpfleger 2012, 556

VE 2012, 151-152

WM 2012, 1439

BGH, 24.05.2012 - VII ZB 80/10

Amtlicher Leitsatz:

ZPO § 851a Abs. 1

§ 851a Abs. 1 ZPO ist auf den Anspruch auf Auszahlung einer Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten nicht entsprechend anwendbar.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 21. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, eine Landwirtin, die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Sie hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8. September 2009 erwirkt, der unter anderem Ansprüche der Schuldnerin an die Staatsoberkasse Bayern in L. als Drittschuldnerin auf "Ausgleichszahlung in benachteiligten Gebieten" umfasst. Die Schuldnerin hat für das Jahr 2009 gegen die Drittschuldnerin einen Anspruch auf "Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ)" in Höhe von 1.822,02 €. Die Schuldnerin hat beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und Vollstreckungsschutz zu gewähren. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben. Diese hatte Erfolg, soweit hier nicht mehr interessierende Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus bestimmten Förderprogrammen gepfändet worden waren. Unter anderem soweit Ansprüche auf Ausgleichszahlungen in benachteiligten Gebieten gepfändet worden sind, hat die Beschwerde keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit weiter.

II.

2

Das Beschwerdegericht meint, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des § 851a ZPO. Sie diene dem Ausgleich natürlicher ungünstiger Standortbedingungen oder anderer spezifischer Produktionsnachteile und werde als reine Flächenprämie gewährt. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erzeugung und dem Vertrieb eines landwirtschaftlichen Produktes bestehe nicht.

III.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

4

Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Forderung auf Auszahlung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten in entsprechender Anwendung des § 851a Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.

5

Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass auch solche Ansprüche auf landwirtschaftliche Subventionen Forderungen aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt werden können, die den Kaufpreis ergänzen bzw. an dessen Stelle treten (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 411 [BGH 23.10.2008 - VII ZB 92/07] Rn. 16 m.w.N.). Jedoch ist der Schutz der Landwirte nach § 851a ZPO nicht umfassend. Vielmehr wird nur die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse beschränkt. Dieser Schutz kann nur auf diese Verkäufe ersetzende Ansprüche erweitert werden (Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 851a Rn. 2; Beck'scher Online-Kommentar ZPO/Riedel, § 851a Rn. 4). Deshalb kommt es nicht in Betracht, dass ein Anspruch auf eine staatliche Beihilfe, die vom Verkauf landwirtschaftlicher Produkte vollständig abgekoppelt ist, den Forderungen aus diesem Verkauf gleichsteht. Aus diesem Grund findet die Vorschrift des § 851a ZPO etwa keine Anwendung auf einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsprämie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 92/07, aaO Rn. 19 m.w.N.).

6

Ausweislich des vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Förderwegweisers des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stand März 2010, erhalten Landwirte zum Ausgleich der natürlichen ungünstigen Standortbedingungen oder anderer spezifischer Produktionsnachteile eine Ausgleichszulage, die die Fortführung der Landwirtschaft in diesen Gebieten sowie die Erhaltung der Kulturlandschaft nachhaltig sichern soll. Damit ergänzt sie nicht einen Verkaufserlös im Sinne des § 851a Abs. 1 ZPO. Insbesondere ersetzt sie diese Ansprüche oder Teile dieser Ansprüche nicht. Ohne die Ausgleichszahlungen droht die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Ausgleichszulage soll dazu dienen, dieses zu verhindern. Damit besteht zwischen der Ausgleichszulage und der Erzeugung und dem Vertrieb eines landwirtschaftlichen Produktes kein unmittelbarer Zusammenhang in der Weise, dass sie ganz oder teilweise Verkäufe ersetzende Ansprüche gewährt. Dieser wird nicht allein dadurch hergestellt, dass Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichszulage ist, dass die landwirtschaftlichen Flächen auch tatsächlich bewirtschaftet werden. Denn diese Voraussetzung stellt nur sicher, dass die Landwirtschaft in diesen Gebieten fortgeführt und die Kulturlandschaft erhalten und damit das Ziel der Ausgleichszulage erreicht wird. Deshalb sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde Ansprüche auf Zahlung von Mitteln aus den Agrarumweltmaßnahmen mit den Ansprüchen auf Zahlung der Ausgleichszulage nicht vergleichbar (im Ergebnis ebenso Haertlein/Müller, GPR 2006, 148 ff. [LG Koblenz 15.12.2005 - 2 T 842/05]; a.A. Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 1. Aufl., § 851a ZPO Rn. 3; LG Koblenz, RdL 2006, 224).

IV.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

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