Beschl. v. 23.05.2012, Az.: 5 StR 89/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 25.11.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
BGH, 23.05.2012 - 5 StR 89/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der der Geschädigten S. zugesprochene Anspruch in Höhe von 12.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 16. November 2011 zu verzinsen ist; hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay
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