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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2012, Az.: X ZR 128/10
Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein patentrechtliches Restitutionsurteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16863
Aktenzeichen: X ZR 128/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 26.08.2004 - AZ: 7 O 18870/02

OLG München - 16.09.2010 - AZ: 6 U 3430/08

BGH, 22.05.2012 - X ZR 128/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine für den Streitfall nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage führt nicht zur Zulassung der Revision.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 550.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Patentverletzung. Nachdem er in zwei Instanzen rechtskräftig obsiegte, wurde das Klagepatent in einem Nichtigkeitsverfahren vom Senat teilweise für nichtig erklärt, indem dem Hauptpatentanspruch drei weitere Merkmale hinzugefügt wurden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - X ZR 174/04 [...]). Die Beklagten haben daraufhin Restitutionsklage gegen ihre Verurteilung im Verletzungsstreit erhoben.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Restitutionsurteil rügt, dass das Oberlandesgericht ausdrücklich diejenigen Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs nicht erneut einer Prüfung unterzogen hat, deren Verwirklichung im Ursprungsverfahren festgestellt worden sei und für die die Beklagten keine Änderung des Bedeutungsgehalts durch die neu hinzugekommenen Merkmale dargelegt hätten. Vielmehr seien auch im Restitutionsverfahren grundsätzlich sämtliche Merkmale eines Patentanspruchs auszulegen sowie ihre Benutzung zu prüfen und eine Beschränkung des Prüfungsumfangs nur insoweit zulässig, wie auch ein Teilurteil ergehen könnte.

3

Diese Rechtsfrage ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn auch bei Anwendung der zuletzt genannten Grundsätze wäre das angegriffene Restitutionsurteil im Ergebnis richtig. Ein Grund zur Zulassung der Revision ist damit nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, NJW-RR 2011, 211 Rn. 13 mwN).

4

Die weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil die Rechtssache auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Meier-Beck

Mühlens

Gröning

Grabinski

Hoffmann

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