Beschl. v. 16.05.2012, Az.: XII ZR 44/10
BGH, 16.05.2012 - XII ZR 44/10
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch die Richter Dose, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Tenor:
Das Senatsurteil vom 14. März 2012 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers auf Seite 15 in Randnummer 32 dahin berichtigt, dass der Satz:
"So würde die Haftungsfreistellung etwa dann entfallen, wenn - was der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre [...] "
nunmehr
"So würde die Haftungsfreistellung etwa dann nicht entfallen, wenn - was der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre [...] " lautet.
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Korrekturbeschluss zu
BGH - 14.03.2012 - AZ: XII ZR 44/10
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